Aus Stadt und Land 1926

Das hessische Gesamtministerium hat bestimmt: Jede Maskerade und jedes karnevalistisches Treiben, wie beispielsweise auch das Werfen von Konfetti und Luftschlangen auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten, ist verboten. In der Zeit von Aschermittwoch ab sind alle karnevalistischen Veranstaltungen, wie Maskenbälle, Kostüm- und Trachtenfeste, Kappenabende usw. auch für geschlossene Gesellschaften verboten. Wer den Vorschriften zuwiderhandelt, oder sich an einer verbotenen Veranstaltung beteiligt oder eine Veranstaltung in seinen Räumen duldet, wird mit Gefängnis bis zu 3 Monaten und mit Geldstrafe bis zu 10 000 RM. oder mit einer dieser bestraft. (2. Januar 1926)

Die Lage des Eisenerzmarktes im Lahn- und Dillgebiet in Oberhessen hat sich im Dezember weiterhin verschlechtert. Die noch in Betrieb befindlichen Gruben können nur noch mit äußerster Anstrengung ihren Betrieb aufrecht erhalten. Wenn auch die flüssigen Mittel für die Zahlung von Löhnen und Gehälter bisher noch gereicht haben, so können doch die fälligen Steuern und sozialen Lasten bereits nicht mehr fristgerecht aufgebracht werden. Man befürchtet, daß durch etwa zu erwartende Zwangsbetreibungen auch noch die letzten Gruben zum Erliegen kommen werden. (9. Januar 1926)

Über 1000 Kleinbauern und Kleingewerbetreibende des Vogelsberges waren am 6. Januar in Schotten versammelt, um Protest zu erheben gegen die untragbaren Steuern. Es wurde scharfe Kritik geübt an der Steuerveranlagung des Vogelsberger Notgebietes, sowie am Steuerdruck des Reichs und des Volkstaates Hessen. Ist die Regierung nicht gewillt, einschneidende Sparmaßnahmen zu ergreifen und uns die geforderte Erleichterung zu verschaffen, so wird sie dafür verantwortlich zu machen sein, wenn der Bestand unseres Hessenlandes für die Zukunft gefährdet ist. (9. Januar 1926)

Wie aus den letzten Landtagsverhandlungen zu sersehen war, wird das Budget des hessischen Staates durch das Kapitel "Volksschule" sehr stark belastet. Nach dem alten Schulgesetz für Hessen bezog jeder definitiv aufgestellte Lehrer den Grund- oder Stellengehalt von 900 Mk. aus der Gemeindekasse. Nur die Dienstzulage wurde vom Staat entrichtet. Außerdem hatte die Gemeinde die Vergütung für den Handarbeits- und Fortbildungsschulunterricht aufzubringen. Ferner wurde die Dienstwohnung für den Lehrer unentgeltlich gestellt. Nach dem neuen Volksschulgesetz gingen alle diese Lasten auf den Staat über. (30. Januar 1926)

(Grünberger Anzeiger)

 

 
 
Klein-Eichen
(Grünberger Anzeiger, 21. Januar 1926)
 

 

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